unsere Satzung
in der Fassung vom 07.11.1991, zuletzt geändert durch Beschluss der
Jahreshauptversammlung vom 26.04.2019.
§1 Allgemeines
(1) Der Verein führt den Namen Kreisverkehrswacht Barnim e.V. mit dem Sitz
in Bernau.
(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(3) Die Kreisverkehrswacht Barnim e.V., vormals Kreisverkehrswacht Bernau
e.V. wurde am 07. November 1991 gegründet und am 18.02.1992 unter der
Nummer 4188 in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Frankfurt/Oder
eingetragen.
§2 Vereinszweck
(1) Zweck des Vereins ist es, in freiwilliger Mitarbeit aller Mitglieder und in
eigener Initiative seiner Gliederungen:
a) die Verkehrssicherheit zu fördern,
b) Verkehrserziehung und Verkehrsaufklärung zu fördern und zu
betreiben,
c) ihre Mitglieder und die Behörden in Fragen der Verkehrssicherheit und
zu verkehrsorganisatorischen Maßnahmen zu beraten,
d) die berechtigten Interessen aller Verkehrsteilnehmer auf ausreichende
Sicherheit im öffentlichen Verkehr zu vertreten,
e) Entwicklung, Bau und Betrieb eines Fahrsicherheitstrainingsplatzes.
(2) Um diesen Verkehrssicherheitsgedanken nach einheitlichen Grundsätzen
und auch geschlossen im Gebiet der Kreisverkehrswacht Barnim e.V.
Geltung zu verschaffen, wird sie die für verbindlich erklärten Beschlüsse der
Deutschen Verkehrswacht Landesverkehrswacht Brandenburg e.V.
durchführen, sofern sie sich auf den Zweck der Deutschen Verkehrswacht
e.V. gem. § 2 ihrer Satzung beziehen.
§3 Mittelverwendung
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne der Abgabeordnung vom 16.03.1976.
(3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins.
(4) Niemand darf durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
§ 4 Ausgaben
(1) Ehrenamtspauschale
Die Amtsinhaber erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung, können aber
auf Beschluss des Vorstandes im Rahmen des § 3 Nr. 26a EstG
(Ehrenamtspauschale) honoriert werden. Die näheren Einzelheiten regeln
die Finanz- und Kassenordnung der Kreisverkehrswacht Barnim e.V. vom
22.04.2009.
(2) Aufwendungsersatz
Jedes Vereinsmitglied hat einen Anspruch auf Ersatz seiner
nachgewiesenen Aufwendungen für eigene Auslagen, die im Rahmen der
Tätigkeiten für den Verein entstanden sind. Die näheren Einzelheiten regeln
die Finanz- und Kassenordnung der Kreisverkehrswacht Barnim e.V. vom
22.04.2009.
§5 Mitglieder
(1) Ordentliche Mitglieder der Kreisverkehrswacht Barnim e.V. können
werden:
a) natürliche Personen
b) juristische Personen,
c) Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts, wie Verbände
und Vereine.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes müssen persönlich ordentliche Mitglieder
sein.
(3) Die Aufnahme des ordentlichen Mitglieds (Abs.1) vollzieht der Vorstand.
Sie ist dem neuen Mitglied schriftlich zu bestätigen.
(4) Die Beendigung der Mitgliedschaft:
a)Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
b)Der Austritt ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig und
muss bis spätestens 30.09. des Jahres schriftlich erklärt werden.
c)ein Mitglied kann ausgeschlossen werden: – – – –
-wenn es gröblich gegen die Zwecke der Kreisverkehrswacht
Barnim e.V. verstößt,
-wegen schwerwiegenden Fehlverhaltens im Straßenverkehr
rechtskräftig verurteilt worden ist,
-sonst ein Verhalten zeigt, das geeignet ist, das Ansehen des
Vereins in der Öffentlichkeit zu schädigen,
-mit der Zahlung von zwei Jahresbeiträgen und mehr im
Rückstand ist.
Über den Ausschluss beschließt der Vorstand.
Der Ausschluss ist dem Mitglied mittels eines eingeschriebenen Briefes mit
Rückschein bekannt zugeben. Gegen diese Entscheidung ist binnen einer
Frist von zwei Wochen die Beschwerde an die Mitgliederversammlung
zulässig.
Sie muss binnen dieser Frist bei der Geschäftsstelle eingegangen sein.
(5) Die ordentlichen Mitglieder der Kreisverkehrswacht Barnim e.V. sind
gleichzeitig – allerdings ohne Beitragspflicht – ordentliche Mitglieder der
Landesverkehrswacht Brandenburg e.V. und der Deutschen
Verkehrswacht e.V.
Die Beendigung der Mitgliedschaft in der Kreisverkehrswacht Barnim e.V.
bewirkt gleichzeitig die Beendigung der Mitgliedschaft bei der
Landesverkehrswacht Brandenburg e.V. und der Deutschen
Verkehrswacht e.V.
§6 Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder
(1) Zu Ehrenmitgliedern kann der Vorstand natürliche Personen ernennen,
die sich um die Förderung der Verkehrssicherheit oder um die
Entwicklung der Kreisverkehrswacht Barnim e.V. verdient gemacht
haben.
(2) Ehrenmitglieder haben die Rechte und Pflichten der ordentlichen
Mitglieder, sind aber beitragsfrei.
(3) Die Ehrenmitgliedschaft erlischt auf eigenem Wunsch oder durch Tod.
(4) Als fördernde Mitglieder werden juristische Personen und Einzelpersonen
aufgenommen, die den Zweck des Vereins ideell und materiell
unterstützen wollen.
Ein Stimmrecht haben sie nicht
§7 Beitrag
(1) Jedes ordentliche Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu entrichten, dessen
Höhe jeweils in einer Mitgliederversammlung bestimmt wird.
(2) Der Beitrag ist im Voraus bis spätestens 31. März des Jahres für das
laufende Geschäftsjahr zu entrichten.
§8 Organe
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Geschäftsführer, sofern er
bestellt ist.
§9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie setzt
sich aus den Mitgliedern gem. §§ 4 und 5 der Satzung zusammen.
(2) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr durch den
Vorstand einzuberufen. Sie soll bis spätestens zum 1.Juli des jeweiligen
Jahres stattfinden. Alle ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder des
Vereins sind unter Vorlage einer Tagesordnung mindestens 4 Wochen
vorher in Textform einzuladen.
Die Mitgliederversammlung ist auch einzuberufen, wenn mindestens ein
Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks
und der Gründe vom Vorstand verlangt.
(3) Anträge für die Tagesordnung der Mitgliederversammlung können von
jedem Mitglied und Beiratsmitglied gem. § 10 der Satzung gestellt werden.
Sie müssen eine Woche vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich
eingegangen sein und müssen der Tagesordnung zugesetzt werden.
(4) Die Mitgliederversammlung nimmt den Tätigkeits- und Kassenbericht
entgegen und beschließt über die Entlastung des Vorstandes. Sie wählt
den Vorstand für die Dauer von jeweils drei Jahren. Sie behandelt im
Übrigen die vom Vorstand aufgestellte Tagesordnung. Gleichzeitig werden
zwei Rechnungsprüfer für die Wahlperiode gewählt. Über das
Ergebnis ihrer Prüfung ist jährlich in der Mitgliederversammlung zu
berichten. Der Rechnungsprüfer darf nicht Mitglied des Vorstandes sein.
(5) Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der
abgegebenen Stimmen. Im Übrigen entscheidet die Mitgliederversammlung
mit einfacher Stimmenmehrheit.
(6) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, welches vom
Versammlungsleiter und einem weiteren Vorstandsmitglied zu
unterzeichnen ist.
§10 Vorstand
(1) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand
vertreten.
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden
und dem Schatzmeister.
Die Mitgliederversammlung kann bis zu vier weiteren Vorstandsmitglieder
bestimmen.
Der Vorstand wird für die Dauer von 3 Jahren gewählt, bleibt jedoch so
lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall der zweite Vorsitzende, beruft und
leitet die Sitzung des Vorstandes. Er ist verpflichtet, den Vorstand
einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn dies von
der Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt wird.
(2) Je zwei Vorstandsmitglieder, nämlich der Vorsitzende und ein weiteres
Vorstandsmitglied vertreten den Verein gemeinsam nach außen.
(3) Der Vorstand leitet den Verein und beschließt über alle Angelegenheiten,
soweit sie nicht nach der Satzung in die Zuständigkeit der
Mitgliederversammlung fallen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn
mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit
einfacher Mehrheit. Im Falle der Stimmengleichheit gibt die Stimme des
Vorsitzenden den Ausschlag.
(4) Auf Antrag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung ehemalige
Vorsitzende zu Ehrenvorsitzenden wählen. Ehrenvorsitzende haben kein
Stimmrecht.
(5) Der Vorstand kann zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Ausschüsse
einrichten, die bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen und beraten.
§ 11 Beirat
(1) Dem Vorstand wird ein Beirat zugeordnet. Seine Aufgabe ist es, den
Vorstand in der Verkehrswachtarbeit zu unterstützen und zu beraten. Die
Beschlüsse des Beirates gelten für den Vorstand als Empfehlung.
(2) Der Beirat wird vom Vorstand berufen. Dabei ist auf eine möglichst breite
Streuung aus allen Bereichen des öffentlichen Lebens zu achten. Wurde
ein Geschäftsführer bestellt, so ist dieser Mitglied des Beirates.
(3) Die Amtszeit der berufenen Mitglieder beträgt drei Jahre. Scheidet ein
Mitglied vorzeitig aus kann der Vorstand für den Rest der Amtszeit ein
neues Mitglied für den Beirat bestellen.
(4) Die Mitglieder des Beirates nehmen an den Mitgliederversammlungen und
auf Wunsch des Vorstandes an den Vorstandssitzungen teil.
§ 12 Geschäftsführung
Für die Verwaltung des Vereins kann vom Vorstand ein Geschäftsführer
bestellt werden. Seine Rechte und Pflichten sind durch konkrete
Aufgabenstellungen und Befugnisse festzulegen. Seine Abberufung wird
durch den Vorstand beschlossen. Die Mitgliederversammlung hat dieses
zu bestätigen.
§13 Gemeinsame Bestimmungen für alle Organe
(1) Alle Organe beschließen die Geschäftsordnung für ihre Tätigkeit.
Sie sind berechtigt, für die Lösung bestimmter Aufgaben Arbeitskreise
einzusetzen.
Die Mitglieder der Arbeitskreise brauchen nicht Mitglieder der Organe zu
sein.
(2) Vorschulparlamente sind Arbeitskreise der Verkehrswachten. In ihnen
befassen sich die Eltern, sozialpädagogische Fachkräfte, Vertreter der
Öffentlichkeit und alle an Verkehrssicherheit interessierte Bürger mit
konkreten Problemen in der vorschulischen Verkehrserziehung.
(3) Die Organe sind berechtigt, sachverständige Gäste an ihren Beratungen
teilnehmen zu lassen. Die Entscheidung hierüber trifft der Vorstand.
Den Gästen steht kein Stimmrecht zu.
(4) Schriftliche Abstimmungen sind im Vorstand und in der Mit
gliederversammlung zulässig, sofern mindestens 50 % der Mitglieder der
Mitgliederversammlung dies verlangt.
§ 14 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck besonders
einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der
Auflösungsbeschluss erfordert eine Dreiviertel-Mehrheit der in der
Mitgliederversammlung vertretenen Stimmen.
(2) Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines
bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an die Deutsche Verkehrswacht –
Landesverkehrswacht Brandenburg e.V. die es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu
verwenden hat. Gehalts- und Versorgungsansprüche aus Dienstverträgen
sind vorab zu befriedigen.
Beschlossen auf der Jahreshauptversammlung am 16.04.2019
